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§ 4 SAGBMG
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SAGBMG,SL
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SAGBMG – Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu deren Mitgliedern zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes auch das Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes dürfen die Meldebehörden auch frühere Namen und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. § 42 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das Ministerium für Inneres und Sport.

(3) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OS-CI-Transport gemäß § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SAGBMG,SL - Saarländisches Ausführungsgesetz-Bundesmeldegesetz/