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Art. 68 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Landesrecht Bayern

IV. Abschnitt – Vollzugshilfe

Titel: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 68 PAG – Verfahren

(1) 1Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. 2Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.

(2) 1In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. 2Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) 1Vollzugshilfeersuchen sollen an die unterste Polizeidienststelle gerichtet werden, deren Dienstbereich für den Vollzug des Ersuchens ausreicht. 2Weisungen der Sicherheitsbehörden gehen dem Ersuchen anderer Verwaltungsbehörden vor.

(4) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 67 - 69, IV. Abschnitt - Vollzugshilfe/
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