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Art. 71 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Landesrecht Bayern

V. Abschnitt – Zwang → 1. Unterabschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Titel: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 71 PAG – Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  1. 1.
    Ersatzvornahme (Art. 72),
  2. 2.
    Zwangsgeld (Art. 73),
  3. 3.
    unmittelbarer Zwang (Art. 75).

(2) Sie sind nach Maßgabe der Art. 76 und 81 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 70 - 86, V. Abschnitt - Zwang/Art. 70 - 76, 1. Unterabschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
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