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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 87 - 90, VI. Abschnitt - Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche/
Dokument
Art. 88 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Bayern
VI. Abschnitt – Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Art. 88 PAG – Erstattungsanspruch
(1) Ist die Polizei auf Weisung oder Ersuchen einer nichtstaatlichen Behörde tätig geworden, so ist die Körperschaft, der die Behörde angehört, dem nach Art. 87 Abs. 6 Entschädigungspflichtigen erstattungspflichtig, soweit nicht der Schaden durch ein Verschulden der Polizei bei Durchführung der Maßnahme entstanden ist.
(2) Die erstattungspflichtige Körperschaft hat dem entschädigungspflichtigen Polizeiträger die auf Grund des Art. 87 geleisteten notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 87 - 90, VI. Abschnitt - Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche/
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