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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 70 - 86, V. Abschnitt - Zwang/Art. 70 - 76, 1. Unterabschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
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Art. 75 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Bayern
V. Abschnitt – Zwang → 1. Unterabschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Art. 75 PAG – Unmittelbarer Zwang
(1) 1Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. 2Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gilt der 2. Unterabschnitt.
(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
(3) 1Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs werden Kosten erhoben. 2Im Übrigen gilt das Kostengesetz.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 70 - 86, V. Abschnitt - Zwang/Art. 70 - 76, 1. Unterabschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
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