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Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei
(Polizeiaufgabengesetz - PAG) (1)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397)

Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374)

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
I. Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Begriff der Polizei1
Aufgaben der Polizei2
Verhältnis zu anderen Behörden3
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit4
Ermessen, Wahl der Mittel5
Ausweispflicht des Polizeibeamten6
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen7
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen8
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme9
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen10
  
II. Abschnitt  
Befugnisse der Polizei  
  
Allgemeine Befugnisse11
Allgemeine Befugnisse bei drohender Gefahr11a
Auskunftspflicht12
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen 13
Erkennungsdienstliche Maßnahmen14
Vorladung15
Platzverweis, Kontaktverbot, Aufenthalts- und Meldeanordnung16
Gewahrsam17
Richterliche Entscheidung18
Behandlung festgehaltener Personen19
Dauer der Freiheitsentziehung20
Durchsuchung von Personen21
Durchsuchung von Sachen22
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen23
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen24
Sicherstellung25
Verwahrung sichergestellter Sachen26
Verwertung und Vernichtung sichergestellter Sachen27
Beendigung der Sicherstellung, Kosten28
(weggefallen) 29
  
III. Abschnitt  
Datenverarbeitung  
  
Allgemeine Grundsätze30
  
1. Unterabschnitt  
Datenerhebung  
  
Grundsätze der Datenerhebung31
Datenerhebung32
Molekulargenetische Untersuchung bei Spurenmaterial unbekannter Herkunft32a
  
2. Unterabschnitt  
Besondere Befugnisse und Maßnahmen der Datenerhebung  
  
Offene Bild- und Tonaufnahmen 33
Elektronische Aufenthaltsüberwachung34
Postsicherstellung35
Besondere Mittel der Datenerhebung36
Einsatz Verdeckter Ermittler37
Einsatz von Vertrauenspersonen 38
Automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme 39
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung40
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen41
Datenerhebung und Eingriffe in den Telekommunikationsbereich42
Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter43
Besondere Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach den Art. 42 und 4344
Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme45
Rasterfahndung46
Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen47
Überwindung besonderer Sicherungen47a
Weiterverarbeitung von Daten, Datenübermittlung, Kennzeichnung und Sicherung48
Schutz von Berufsgeheimnisträgern und des Kernbereichs privater Lebensgestaltung49
Benachrichtigungspflichten50
Protokollierung, Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz51
Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit52
  
3. Unterabschnitt  
Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung  
  
Allgemeine Regeln der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung53
Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten54
Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung55
Übermittlung an öffentliche Stellen im Inland56
Übermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union57
Übermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an internationale Organisationen58
Übermittlung an nichtöffentliche Stellen59
Datenempfang durch die Polizei60
Zuverlässigkeitsüberprüfung60a
Datenabgleich innerhalb der Polizei61
Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung von Daten62
Automatisiertes Abrufverfahren63
Errichtungsanordnung für Dateien, Datenschutz-Folgenabschätzung64
Auskunftsrecht65
  
4. Unterabschnitt  
Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes  
  
Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes66
  
IV. Abschnitt  
Vollzugshilfe  
  
Vollzugshilfe67
Verfahren68
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung69
  
V. Abschnitt  
Zwang  
  
1. Unterabschnitt  
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen  
  
Zulässigkeit des Verwaltungszwangs70
Zwangsmittel71
Ersatzvornahme72
Zwangsgeld73
Ersatzzwangshaft74
Unmittelbarer Zwang75
Androhung der Zwangsmittel76
  
2. Unterabschnitt  
Anwendung unmittelbaren Zwangs  
  
Rechtliche Grundlagen77
Begriffsbestimmung78
Handeln auf Anordnung79
Hilfeleistung für Verletzte80
Androhung unmittelbaren Zwangs81
Fesselung von Personen82
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch83
Schusswaffengebrauch gegen Personen84
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge85
Besondere Waffen, Sprengmittel86
  
VI. Abschnitt  
Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche  
  
Entschädigungsanspruch87
Erstattungsanspruch88
Ersatzanspruch89
Rechtsweg90
  
VII. Abschnitt  
Opferschutz  
  
Opferschutzmaßnahmen91
Verwendung personenbezogener Daten bei Opferschutz92
  
VIII. Abschnitt  
Kostenwesen  
  
Verhältnis zum Kostengesetz, Verordnungsermächtigung93
  
IX. Abschnitt  
Richtervorbehalte; gerichtliches Verfahren  
  
Richtervorbehalte94
Gefahr im Verzug95
Verfahren für gerichtliche Entscheidungen; Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen96
Richterliche Entscheidung bei Freiheitsentziehung; anwaltlicher Vertreter97
Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen98
Beschwerde, Rechtsbeschwerde99
  
X. Abschnitt  
Schlussbestimmungen  
  
Einschränkung von Grundrechten100
Übergangsbestimmungen101
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 102
(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 7. Februar 2024 (BayMBl. Nr. 101) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 1) umgesetzt durch Art. 19 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374) geändert worden ist.



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