Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
§ 4 SAGBMG – Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu deren Mitgliedern zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes auch das Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes dürfen die Meldebehörden auch frühere Namen und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. § 42 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das Ministerium für Inneres und Sport.
(3) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OS-CI-Transport gemäß § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SAGBMG,SL - Saarländisches Ausführungsgesetz-Bundesmeldegesetz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7437959,5
Keine Zitierungen vorhanden.