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§ 5 LUKG M-V
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 LUKG M-V – Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst

  1. 1.
    Beförderungsauslagen (§ 6),
  2. 2.
    Reisekosten (§ 7),
  3. 3.
    Mietentschädigung (§ 8),
  4. 4.
    andere Auslagen (§ 9),
  5. 5.
    Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
  6. 6.
    Auslagen (§ 11).

(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug und Zweck (Absatz 1 Nr. 1 bis 6) von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung anzurechnen.

(3) Die auf Grund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienst ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland oder zu einer in § 40 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), bezeichneten Einrichtung übertritt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LUKG M-V,MV - Landesumzugskostengesetz/
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