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§ 10 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Nachhaltige Nutzung von Natur und Landschaft → Unterabschnitt 1 – Naturschutz durch Landnutzung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 10 SNG – Biosphäre Bliesgau

(1) Die Landesregierung setzt im südöstlichen Saarland durch Rechtsverordnung ein Biosphärenreservat gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes mit dem Namen "Biosphäre Bliesgau" fest. In der Rechtsverordnung sind die Außengrenzen und die Binnenzonierung der Biosphäre Bliesgau gemäß Absatz 3 festzusetzen und in Karten darzustellen. Für ihren Erlass findet § 20 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Vor ihrem Erlass sind die von der Rechtsverordnung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände anzuhören. Bei Änderungen der Rechtsverordnung ist überdies ein nach Absatz 5 gebildeter Zweckverband anzuhören.

(2) Die Biosphäre Bliesgau dient insbesondere

  1. 1.
    dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der charakteristischen Landschaft,
  2. 2.
    der Entwicklung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wertewandels und der demographischen Entwicklung,
  3. 3.
    als Modell der auf aktive Bürgerbeteiligung gestützten Regionalentwicklung und
  4. 4.
    der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und -forschung.

(3) Die Biosphäre Bliesgau ist in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern.

Die Zonen haben folgende Funktionen:

  1. 1.
    In den Kernzonen soll eine ungestörte Waldentwicklung mit der ihr entsprechenden Artenvielfalt angestrebt werden.
  2. 2.
    In den Pflegezonen sollen Formen der bisherigen Landnutzung ausgeübt und entwickelt werden, die die wertgebenden und charakteristischen Merkmale der Landschaft erhalten und entwickeln.
  3. 3.
    In den Entwicklungszonen soll auf der Grundlage einer aktiven Bürgerbeteiligung eine nachhaltige Regionalentwicklung betrieben werden.

(4) Gemäß § 20 sind Kernzonen als Naturschutzgebiete gemäß § 16 und Pflegezonen überwiegend als Landschaftsschutzgebiete gemäß § 18 zu schützen. Die Unterschutzstellung kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird.

(5) Das Saarland und kommunale Gebietskörperschaften können einen Zweckverband zur Verwaltung der Biosphäre Bliesgau bilden. Der Zweckverband soll seitens des Saarlandes vorrangig vor anderen Organisationsformen gebildet werden. Die Zuständigkeiten der staatlichen Naturschutzbehörden bleiben unberührt. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003, entsprechend. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 22 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit werden gegenüber dem Verband vom Ministerium für Umwelt wahrgenommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SNG,SL - Saarländisches Naturschutzgesetz/§§ 8 - 14, Abschnitt 2 - Nachhaltige Nutzung von Natur und Landschaft/§§ 8 - 10, Unterabschnitt 1 - Naturschutz durch Landnutzung/