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§ 14 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Nachhaltige Nutzung von Natur und Landschaft → Unterabschnitt 3 – Naturschutz und Eigentum

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 14 SNG – Entschädigung

(1) Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind zu entschädigen, sofern sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind (Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz).

(2) Kann durch eine Rechtsverordnung oder eine sonstige Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes eine bisher ausgeübte rechtmäßige Nutzung nicht fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beeinträchtigt, so ist dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder dem oder der sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das Gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt. Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vermieden werden kann. Für die Bemessung der Entschädigung sind die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Über den Anspruch auf Entschädigung ist zusammen mit der Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu entscheiden.

(3) Führt eine entschädigungspflichtige Maßnahme dazu, dass das Grundstück nicht mehr wirtschaftlich zumutbar genutzt werden kann, so kann der Eigentümer oder die Eigentümerin statt der Entschädigung gemäß Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren bei der Enteignungsbehörde beantragen. Das Enteignungsverfahren wird entsprechend den §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuches durchgeführt.

(4) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung gemäß Absatz 2 und die Übernahmeverhandlungen gemäß Absatz 3 Satz 1 ist die oberste Naturschutzbehörde, wenn eine Landesbehörde, oder die Gemeinde, wenn diese die entschädigungspflichtige Maßnahme angeordnet hat. Zuständig für das Enteignungsverfahren gemäß Absatz 3 Satz 2 und 3 ist die Enteignungsbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SNG,SL - Saarländisches Naturschutzgesetz/§§ 8 - 14, Abschnitt 2 - Nachhaltige Nutzung von Natur und Landschaft/§§ 13 - 14, Unterabschnitt 3 - Naturschutz und Eigentum/
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