Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 25 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Naturschutz als staatliche Aufgabe → Unterabschnitt 2 – Flächenschutz

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 25 SNG – Verträglichkeit von Projekten

(1) Projekte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines nach Absatz 1 ausgewählten Gebietes, eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei ausgewiesenen Schutzgebieten ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln öder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile führen kann, ist es unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. 1.
    aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. 2.
    zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(3) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die gemäß Absatz 5 zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(4) Soll ein Projekt gemäß Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die Projektträger zu den notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 zu verpflichten. Die gemäß Absatz 5 zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(5) Die Verträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des Verfahrens, in dem über die Zulassung des Projekts entschieden wird. Die Zuständigkeitsregelung des § 29 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Der Träger des Projekts hat die entscheidungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Die für die Zulassung eines Projekts zuständige Behörde hat der obersten Naturschutzbehörde die Zulassung eines Projekts gemäß Absatz 2 zuzuleiten.

(6) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 27 bis 30 unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SNG,SL - Saarländisches Naturschutzgesetz/§§ 15 - 35, Abschnitt 3 - Naturschutz als staatliche Aufgabe/§§ 16 - 26, Unterabschnitt 2 - Flächenschutz/