Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/NichtRSchutzG M-V,MV - Nichtraucherschutzgesetz/
Dokument
§ 3 NichtRSchutzG M-V
Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 3 NichtRSchutzG M-V – Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots
Die Person, der das Hausrecht zusteht, ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich. Sie hat auf das Rauchverbot deutlich sichtbar hinzuweisen. Soweit ihr Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, hat sie die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/NichtRSchutzG M-V,MV - Nichtraucherschutzgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3213639,4
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3213639,4