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§ 5 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,SL
Gliederungs-Nr.: 212-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 NRSG – Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 und für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 4 sind im Rahmen ihrer Befugnisse die Träger, die Leitung sowie die Betreiberinnen und Betreiber der jeweiligen Einrichtung.

(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

(3) Des Weiteren sind die Verantwortlichen gehalten, für die Sauberkeit der unmittelbaren Umgebung Sorge zu tragen.

Zu § 5: Geändert durch G vom 14. 1. 2009 (Amtsbl. S. 396) und 10. 2. 2010 (Amtsbl. I S. 25).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NRSG,SL - Nichtraucherschutzgesetz/