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§ 87 BremLBO 2018
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 6 – Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2018,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 87 BremLBO 2018 – Übergangsvorschriften

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den davor geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen. In diesen Fällen sind die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als sie für die Antragstellerin oder den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das zur Zeit der Antragstellung geltende Recht.

(2) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen, ist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit.

(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.

(4) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

(5) Bis zum Inkrafttreten angepasster örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 3 für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ist § 8 Absatz 4 Satz 2 der Bremische Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401), die zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(6) § 50 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLBO 2018,HB - Bremische Landesbauordnung/§§ 83 - 88, Teil 6 - Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften/
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