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§ 44 NDSG
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Zweites Kapitel – Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters

Titel: Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDSG
Gliederungs-Nr.: 20600
Normtyp: Gesetz

§ 44 NDSG – Gemeinsam Verantwortliche

1Zwei oder mehr Verantwortliche können gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. 2 Artikel 26 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDSG,NI - Niedersächsisches Datenschutzgesetz/§§ 23 - 58, Zweiter Teil - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 34 - 45, Zweites Kapitel - Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters/
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