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§ 22b BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Planung von Straßen

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 22b BerlStrG – Zuständigkeiten für Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde ist im Planfeststellungsverfahren

  1. 1.

    für Straßen I. Ordnung und für den Bau von Straßen II. Ordnung sowie für den übergeordneten, insbesondere touristischen oder überbezirklichen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege oder Radschnellverbindungen die für den Tiefbau zuständige Senatsverwaltung;

  2. 2.

    für die Änderung von Straßen II. Ordnung und sonstiger Straßen der zuständige Bezirk.

(2) Anhörungsbehörde ist die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung.

(3) Planfeststellungsbehörde ist die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlStrG,BE - Straßengesetz/§§ 20 - 25, Abschnitt VI - Planung von Straßen/
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