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Art. 34 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Aufsicht, Organisation, Forstschutz → Abschnitt II – Forstschutz

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 34 BayWaldG – Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden üben den Forstschutz in allen Wäldern des Amtsbezirks aus.

(2) Die sonstigen Forstschutzbeauftragten üben den Forstschutz in den Wäldern ihres Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers aus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayWaldG,BY - Bayerisches Waldgesetz/Art. 26 - 36, Vierter Teil - Aufsicht, Organisation, Forstschutz/Art. 32 - 36, Abschnitt II - Forstschutz/
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