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§ 1 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 VerfGHG – Zusammensetzung

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein den übrigen Verfassungsorganen des Landes Berlin gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof.

(2) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie sieben weiteren Verfassungsrichtern. Die nachfolgenden Vorschriften gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für sämtliche Richter des Verfassungsgerichtshofes.

(3) Männer und Frauen müssen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VerfGHG,BE - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 1 - 12, I. Teil - Verfassung, Organisation und Zuständigkeit/
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