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§ 4 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 VerfGHG – Ernennung

Der Präsident des Abgeordnetenhauses ernennt die gewählten Richter. Sie erhalten eine Urkunde über die Art und Dauer ihres Amtes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VerfGHG,BE - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 1 - 12, I. Teil - Verfassung, Organisation und Zuständigkeit/
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