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§ 58c VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Neunter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 10 (Verzögerungsbeschwerde)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 58c VerfGHG – Stellungnahme

(1) Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VerfGHG,BE - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 36 - 58d, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 58 - 58d, Neunter Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 10 (Verzögerungsbeschwerde)/