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§ 2 RDGZustV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RDGZustV
Gliederungs-Nr.: 303-2-4-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 RDGZustV – Übernahme der Verfahren

Anhängige oder anhängig gewesene Verfahren werden von den nach § 1 zuständigen Stellen in der Lage fortgeführt, in der sie sich zum Zeitpunkt der Änderung der Zuständigkeit befinden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/RDGZustV,BY - Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung/
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