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§ 107e NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e r  T e i l – Sondervorschriften → Z e h n t e s  K a p i t e l – Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 107e NPersVG – Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle

1Der höhere Dienstvorgesetzte kann bei einer Entscheidung nach § 107d Abs. 5 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Verantwortung der obersten Dienstbehörde für die der Kommune obliegende Aufgabenerfüllung wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen. 2Wird eine Entscheidung der Einigungsstelle teilweise oder ganz aufgehoben, so ist dies den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPersVG,NI - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz/§§ 85 - 114, Z w e i t e r  T e i l - Sondervorschriften/§§ 107 - 107f, Z e h n t e s  K a p i t e l - Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse/