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Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
E r s t e r T e i l – Personalvertretungen → V i e r t e s K a p i t e l – Jugend- und Auszubildendenvertretungen
§ 56a NPersVG – Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung
(1) 1Besteht in einer Dienststelle ein Gesamtpersonalrat und gehören mehr als einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf jugendliche Beschäftigte und Auszubildende an, so ist eine Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung zu bilden. 2In die Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied für die Dauer ihrer Amtszeit. 3Für den Fall, dass ein Mitglied ausscheidet oder zeitweilig verhindert ist, sollen Ersatzmitglieder bestellt werden.
(2) 1Die Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2 § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 gelten entsprechend.
(3) Besteht im Bereich der Gesamtdienststelle nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, nimmt diese auch die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung wahr.
(4) Für die Zusammenarbeit mit dem Gesamtpersonalrat gilt § 56 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPersVG,NI - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz/§§ 1 - 84, E r s t e r T e i l - Personalvertretungen/§§ 50 - 58, V i e r t e s K a p i t e l - Jugend- und Auszubildendenvertretungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147135,141
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