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§ 65 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

F ü n f t e s  K a p i t e l – Beteiligung der Personalvertretung → Z w e i t e r  A b s c h n i t t – Mitbestimmung

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 65 NPersVG – Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen

(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte mit:

  1. 1.

    Einstellung,

  2. 2.

    Beförderung,

  3. 3.

    Übertragung eines Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

  4. 4.

    Übertragung eines Amtes, das mit einer Amtszulage oder Stellenzulage verbunden ist,

  5. 5.

    Übertragung eines Amtes, das mit dem Wegfall einer Amtszulage oder Stellenzulage verbunden ist, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

  6. 6.

    Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,

  7. 7.

    nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist,

  8. 8.

    Verlängerung der Probezeit,

  9. 9.

    Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

  10. 10.

    Abordnung, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet,

  11. 11.

    Zuweisung nach § 20 BeamtStG für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

  12. 12.

    Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 15 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Beamtin oder der Beamte ihr nicht zustimmt,

  13. 13.

    vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

  14. 14.

    Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

  15. 15.

    Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

  16. 16.

    Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Hinausschieben der Altersgrenze (§ 36 NBG),

  17. 17.

    Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf nach § 23 Abs. 3 und 4 und § 30 Abs. 2 BeamtStG,

  18. 18.

    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

  19. 19.

    Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit,

  20. 20.

    Verzicht auf Ausschreibung, es sei denn, der Dienstposten soll mit einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe besetzt werden,

  21. 21.

    Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung sowie Urlaub, bei Erholungsurlaub jedoch nur, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

  22. 22.

    Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Fortbildung,

  23. 23.

    Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,

  24. 24.

    Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien,

  25. 25.

    Ablehnung von Anträgen auf Ausnahme von dem regelmäßigen Ausgleich für vorherige langfristige unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit,

  26. 26.

    Ablehnung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit oder an mobilem Arbeiten,

  27. 27.

    Herabsetzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe,

  28. 28.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

  29. 29.

    Bestimmung des Inhalts von Beförderungsrichtlinien,

  30. 30.

    Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungskonzepten.

(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit:

  1. 1.

    Einstellung, auch als Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages,

  2. 2.

    Eingruppierung, Höher- oder Herabgruppierung einschließlich der damit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, bei Ermessensentscheidungen jedoch nur, wenn Grundsätze zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung vorliegen, Bestimmung der Fallgruppe, Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen,

  3. 3.

    Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

  4. 4.

    Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis,

  5. 5.

    Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

  6. 6.

    Abordnung, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet,

  7. 7.

    Zuweisung nach tarifrechtlichen Regelungen entsprechend § 20 BeamtStG für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

  8. 8.

    Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

  9. 9.

    Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 15 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihr nicht zustimmt,

  10. 10.

    ordentliche Kündigung außerhalb der Probezeit einschließlich Änderungskündigung,

  11. 11.

    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

  12. 12.

    Versagung oder Widerruf der Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung,

  13. 13.

    Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung,

  14. 14.

    Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,

  15. 15.
    1. a)

      Aufstellung von Richtlinien über die Gewährung des Bildungsurlaubs nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz,

    2. b)

      Entscheidung, in welcher Reihenfolge mehrere Bewerberinnen und Bewerber Bildungsurlaub erhalten,

    3. c)

      Entscheidung über den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs, falls ein Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Dienststelle nicht erreichbar ist,

  16. 16.

    Verzicht auf Ausschreibung, es sei denn, der Arbeitsplatz soll mit einer oder einem Beschäftigten der entsprechenden Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe besetzt werden,

  17. 17.

    Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsbefreiung sowie Urlaub mit Ausnahme von Bildungsurlaub, bei Erholungsurlaub jedoch nur, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

  18. 18.

    Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien,

  19. 19.

    Ablehnung von Anträgen auf Ausnahme von dem regelmäßigen Ausgleich für vorherige langfristige unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit,

  20. 20.

    Ablehnung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit oder an mobilem Arbeiten,

  21. 21.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

  22. 22.

    Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungskonzepten.

(3) Die Mitbestimmung erstreckt sich nicht auf personelle Maßnahmen sowie Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 20 und Absatz 2 Nr. 16 für:

  1. 1.

    Beschäftigte, soweit Stellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B und der Besoldungsordnung R von der Besoldungsgruppe R 3 an aufwärts sowie entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen betroffen sind,

  2. 2.

    Leiterinnen oder Leiter von Dienststellen und ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden.

(4) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Einzelfallentscheidungen

  1. 1.

    im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Disziplinarrecht, Recht der Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung, Lohn oder Entgelt, soweit nicht in den Absätzen 1 und 2 etwas anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    von Abordnungen und Umsetzungen, die auf einem Reform- oder Umstrukturierungskonzept beruhen,

    1. a)

      das auch mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält und

    2. b)

      an dessen Ausarbeitung die bei den für den personellen Vollzug zuständigen Dienststellen gebildeten Personalräte oder an ihrer Stelle die zuständigen Stufenvertretungen oder von diesen bestimmte Mitglieder beteiligt waren, wenn diese den in Buchstabe a genannten Teilen des Konzepts zugestimmt haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPersVG,NI - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz/§§ 1 - 84, E r s t e r  T e i l - Personalvertretungen/§§ 59 - 82, F ü n f t e s  K a p i t e l - Beteiligung der Personalvertretung/§§ 64 - 74, Z w e i t e r  A b s c h n i t t - Mitbestimmung/