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Art. 21 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Rettungsdienst

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayRDG – Notarztdienst (1)

(1) Soweit Notfallpatienten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB V - in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf ärztliche Behandlung haben, ist diese Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sicherzustellen (§§ 73, 75 SGB V).Der Rettungszweckverband und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gewährleisten gemeinsam die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst (Notarztdienst). Die Einzelheiten sind in einem Vertrag zu regeln. Die Ärzte müssen über besondere notfallmedizinische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die Bayerische Landesärztekammer legt die Befähigungsanforderungen nach Satz 4 fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise. Die Mitglieder der Rettungszweckverbände haben darauf hinzuwirken, dass auch in Krankenhäusern beschäftigte Ärzte, insbesondere Ärzte kommunaler Krankenhäuser, zur Mitwirkung zur Verfügung stehen.

(2) Der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.

(3) Der Rettungszweckverband bestellt Leitende Notärzte und organisiert in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns deren Einsatz bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker. Art. 23 findet keine Anwendung. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns regelt mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen die Vergütung, die gegenüber den Benutzern des Notarztdienstes zusammen mit dem Benutzungsentgelt gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 zu erheben ist. Der Leitende Notarzt kann auch den im Einsatz mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRDG 1998,BY - RettungsdienstG/Art. 18 - 27a, Zweiter Teil - Rettungsdienst/