NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 28a SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag → Erster Titel – Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 28a SGB IV – Meldepflicht

(1) 1Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

  1. 1.

    bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

  2. 2.

    bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

  3. 3.

    bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,

  4. 4.

    bei Beginn der Elternzeit,

  5. 4a.

    bei Ende der Elternzeit,

  6. 5.

    bei Änderungen in der Beitragspflicht,

  7. 6.

    bei Wechsel der Einzugsstelle,

  8. 7.

    bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,

  9. 8.

    bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,

  10. 9.

    bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

  11. 10.

    auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2 ,

  12. 11.

    bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,

  13. 12.

    bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,

  14. 13.

    bei Beginn der Berufsausbildung,

  15. 14.

    bei Ende der Berufsausbildung,

  16. 15.

    bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,

  17. 16.

    bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,

  18. 17.

    bei Ende der Altersteilzeitarbeit,

  19. 18.

    bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2) über- oder unterschritten wird,

  20. 19.

    bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder

  21. 20.

    bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,

eine Meldung zu erstatten. 2Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 neugefasst und Nummer 4a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024). Satz 1 Nummer 10 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 1 Nummer 11 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 Nummer 12 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298). Satz 1 Nummer 15 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 1 Nummer 18 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 1 Nummer 20 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

(2a) 1Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. 2Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:

  1. 1.

    die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches ;

  2. 2.

    die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

  3. 3.

    das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.

3Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. 4Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) 1Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

  1. 1.

    seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,

  2. 2.

    seinen Familien- und Vornamen,

  3. 3.

    sein Geburtsdatum,

  4. 4.

    seine Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,

  6. 6.

    die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,

  7. 7.

    die Beitragsgruppen,

  8. 8.

    die zuständige Einzugsstelle und

  9. 9.

    den Arbeitgeber.

2Zusätzlich sind anzugeben

  1. 1.

    bei der Anmeldung

    1. a)

      die Anschrift,

    2. b)

      der Beginn der Beschäftigung,

    3. c)

      sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,

    4. d)

      nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,

    5. e)

      nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,

    6. f)

      die Angabe der Staatsangehörigkeit,

  2. 2.

    bei allen Entgeltmeldungen

    1. a)

      eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,

    2. b)

      das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,

    3. c)

      in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,

    4. d)

      der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,

    5. e)

      Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,

    6. f)

      für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19

    1. a)

      das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,

    2. b)

      im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 7a, eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482), gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248, 2021 I S. 154). Satz 2 Nummer 1 Buchstaben d und e geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970). Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Satz 2 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe g und h gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 Nummer 4 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.). Satz 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.).

(3a) 1Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. 2Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.

Absatz 3a neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.).

(3b) 1Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. 2Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 .

Absatz 3b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Absätze 3c bis 3e eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(3c) 1Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches können in den Fällen, in denen ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Beschäftigten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des Beschäftigten für die Erstattung von Meldungen vorliegen, über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des Beschäftigten in einer gesetzlichen Krankenkasse elektronisch abfragen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermittelt die aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei den Krankenkassen. 3Für die Abfrage sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Versicherungsnummer des Versicherten anzugeben. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1 unverzüglich eine Rückmeldung mit der Betriebsnummer der Krankenkasse, in der der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mitglied ist, zu erstatten.

(3d) 1Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen können bei Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a des Fünften Buches über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse eines Versicherten elektronisch abfragen, wenn ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Versicherten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft des Versicherten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Absatz 3c Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf von Daten nach § 109a durch die Bundesagentur für Arbeit.

(3e) 1Das Nähere zum Verfahren und zum Datensatz nach den Absätzen 3c und 3d regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind vorher anzuhören. 2In den Fällen, in denen die Grundsätze Auswirkungen auf die Verfahren der für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen haben, ist der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches anzuhören.

(4) 1Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

  1. 1.

    im Baugewerbe,

  2. 2.

    im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

  3. 3.

    im Personenbeförderungsgewerbe,

  4. 4.

    im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,

  5. 5.

    im Schaustellergewerbe,

  6. 6.

    bei Unternehmen der Forstwirtschaft,

  7. 7.

    im Gebäudereinigungsgewerbe,

  8. 8.

    bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

  9. 9.

    in der Fleischwirtschaft,

  10. 10.

    im Prostitutionsgewerbe,

  11. 11.

    im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

2Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:

  1. 1.

    den Familien- und die Vornamen,

  2. 2.

    die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),

  3. 3.

    die Betriebsnummer des Arbeitgebers und

  4. 4.

    den Tag der Beschäftigungsaufnahme.

3Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. 4Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Absatz 4 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 Nummer 9 geändert und Nummer 10 angefügt durch G vom 21. 10. 2016 (BGBl I S. 2372). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066).

(4a) 1Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. 2In der Meldung sind insbesondere anzugeben:

  1. 1.

    die Versicherungsnummer des Beschäftigten,

  2. 2.

    die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,

  3. 3.

    das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.

Absatz 4a neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.

Absatz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.

(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der

  1. 1.

    im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder

  2. 2.

    mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes

verfolgt, Personen geringfügig nach § 8 , kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.

Absatz 6a Satzteil nach Nummer 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(7) 1Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze (2) nicht übersteigt. 2Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. 3Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert ein Lastschriftmandat zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. 4Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.

Absatz 7 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 eingefügt und Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500); der bisherige Satz 2, neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), wurde (geändert) Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(8) 1Der Haushaltsscheck enthält

  1. 1.

    den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,

  2. 2.

    den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,

  3. 3.

    die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und

  4. 4.
    1. a)

      bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,

    2. b)

      bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 , die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung,

    3. c)

      bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 3 den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,

    4. d)

      bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,

    5. e)

      bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts,

    6. f)

      bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.

2Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.

Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(9) 1Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. 2Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten. 3Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht zu erstatten.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(9a) 1Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. 2Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.

Absatz 9a eingefügt durch G vom 26. 5. 2021 (BGBl I S. 1170).

(10) 1Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. 2Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. 3Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. 4Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.

Absatz 10 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(11) 1Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. 2Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. 3Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten

  1. 1.

    die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,

  2. 2.

    den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,

  3. 3.

    das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,

  4. 4.

    das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,

  5. 5.

    die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,

  6. 6.

    den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,

  7. 7.

    die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,

  8. 8.

    die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,

  9. 9.

    den Arbeitgeber,

  10. 10.

    den Ort des Beschäftigungsbetriebes,

  11. 11.

    den Monat der Abrechnung.

4Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.

Absatz 11 Satz 1 und 3 Nummer 10 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.

Absatz 13 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2)

Ab 1. 1. 2024 = 538,00 EUR.

s. Grundsätze zum elektronischen Abruf der zuständigen Krankenkasse nach § 28a Absatz 3e SGB IV in der jeweils geltenden Fassung.

Zu § 28a: Vgl. RdSchr. 84 b Tit. 6 , RdSchr. 03 k , RdSchr. 09 a Tit. 7 , RdSchr. 10 a Tit. 5 , RdSchr. 16 d , RdSchr. vom 01.04.2022 Tit. 5 , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 1.1 , Tit. 4 , RdSchr. vom 28.03.2024 .


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

Landtagswahlgesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2021 (Amtsbl. I S. 654)  (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze 1
Wahltag 2
Einteilung des Wahlgebiets 3
  
Zweiter Abschnitt  
Wahlorgane  
  
Wahlorgane 4
Bildung der Wahlorgane 5
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände 6
Ehrenämter 7
  
Dritter Abschnitt  
Wahlrecht und Wählbarkeit  
  
Wahlrecht 8
Ausschluss vom Wahlrecht 9
Ausübung des Wahlrechts 10
Wählbarkeit 11
  
Vierter Abschnitt  
Wählerverzeichnis und Wahlschein  
  
Wählerverzeichnis 12
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde 13
Wahlschein 14
  
Fünfter Abschnitt  
Wahlvorschläge  
  
Wahlvorschlagsrecht 15
Inhalt und Form der Wahlvorschläge 16
Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern 17
Vertrauensperson 18
Einreichung der Wahlvorschläge 19
Zurücknahme von Wahlvorschlägen 20
Änderung von Wahlvorschlägen 21
Prüfung und Zulassung der Kreiswahlvorschläge 22
Prüfung und Zulassung der Landeswahlvorschläge 23
Reihenfolge und Bekanntmachung der Wahlvorschläge 24
  
Sechster Abschnitt  
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses  
  
Stimmzettel 25
Öffentlichkeit der Wahl 26
Wahlräume 27
Wahlzeit 28
Verbot der Wahlwerbung, Unterschriftensammlung und Veröffentlichung von Wählerbefragungen 29
Wahrung des Wahlgeheimnisses 30
Stimmabgabe 31
Briefwahl 32
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln 33
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses 34
Feststellung des Wahlergebnisses in der Gemeinde 35
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis 36
Feststellung des Gesamtwahlergebnisses 37
Sitzverteilung 38
Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten 39
  
Siebter Abschnitt  
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag  
  
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag 40
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag 41
Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern 42
Neuverteilung der Sitze 43
  
Achter Abschnitt  
Nachwahl, Wiederholungswahl, Wahlanfechtung, Ordnungswidrigkeiten  
  
Nachwahl 44
Wiederholungswahl 45
Anfechtung der Wahl 46
Ordnungswidrigkeiten 47
  
Neunter Abschnitt  
Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften  
  
Wahlkosten 48
Wahlstatistik 49
Veröffentlichungen im Internet 49a
Fristen, Termine und Form 50
Ermächtigungsgrundlagen 51
Übergangsregelung 51a
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 52
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Landtagswahlgesetzes

Vom 2. März 2021 (Amtsbl. I S. 654)

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. 2021 I S. 190) wird nachstehend der Wortlaut des Landtagswahlgesetzes in der seit dem 29. Januar 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 9. August 2016 (Amtsbl. I S. 664),

  2. 2.

    den am 11. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (Amtsbl. 2019 I S. 2),

  3. 3.

    den am 28. August 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 782),

  4. 4.

    den am 29. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. 2021 I S. 190).


§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LWG – Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt werden.

(2) 41 Abgeordnete werden vorbehaltlich § 38 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 1 nach Kreiswahlvorschlägen, die übrigen nach Landeswahlvorschlägen gewählt.


§ 2 LWG – Wahltag

Die Landesregierung bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gibt ihn im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.


§ 3 LWG – Einteilung des Wahlgebiets

(1) Wahlgebiet ist das Saarland.

(2) Das Wahlgebiet wird in drei Wahlkreise eingeteilt:

  1. 1.

    Der Wahlkreis Saarbrücken umfasst den Regionalverband Saarbrücken.

  2. 2.

    Der Wahlkreis Saarlouis umfasst die Landkreise Saarlouis und Merzig-Wadern.

  3. 3.

    Der Wahlkreis Neunkirchen umfasst die Landkreise Neunkirchen, St. Wendel und den Saarpfalz-Kreis.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann die Gemeinde für die Stimmabgabe in Wahlbezirke einteilen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass hierdurch das Wahlgeheimnis gefährdet wird.


§§ 4 - 7, Zweiter Abschnitt - Wahlorgane

§ 4 LWG – Wahlorgane

Wahlorgane sind

  1. 1.

    für das Wahlgebiet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss,

  2. 2.

    für jeden Wahlkreis die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss,

  3. 3.

    für jede Gemeinde die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss,

  4. 4.

    für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand,

  5. 5.

    für jede Gemeinde mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.


§ 5 LWG – Bildung der Wahlorgane

(1) Die Landesregierung beruft die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter und für jeden Wahlkreis eine Kreiswahlleiterin oder einen Kreiswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter auf unbestimmte Zeit. Die Berufung kann widerrufen werden.

(2) Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Wer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, kann nicht Gemeindewahlleiterin, Gemeindewahlleiter, stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein; an ihre oder seine Stelle tritt jeweils ihre oder seine gesetzliche Vertreterin oder ihr oder sein gesetzlicher Vertreter. Im Fall der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und ihrer oder seiner Vertreterinnen und Vertreter wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen Gemeindewahlleiter und eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter. Kann eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter nicht stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein, so wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter.

(3) Die Wahlausschüsse bestehen aus der Wahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Wahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens sechs von ihr oder ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzer; für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.

(4) Für jeden Wahlvorstand und für jeden Briefwahlvorstand beruft die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde eine Wahlvorsteherin als Vorsitzende oder einen Wahlvorsteher als Vorsitzenden, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter und mindestens drei Beisitzerinnen und Beisitzer. Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen.

(5) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sollen in der Regel die Parteien und Wählergruppen entsprechend der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahl angemessen berücksichtigt werden.

(6) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

(7) Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die oder der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die oder der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(8) Auf Ersuchen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffene oder den Betroffenen über die übermittelten Daten und über die Empfängerin oder den Empfänger zu benachrichtigen.

(9) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen nach diesem Gesetz verwendet werden.


§ 6 LWG – Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.


§ 7 LWG – Ehrenämter

Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.


§§ 8 - 11, Dritter Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 8 LWG – Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes , die am Wahltag

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

  3. 3.

    nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei Inhaberinnen oder Inhabern mehrerer Wohnungen ist der Ort der Hauptwohnung maßgebend.

(2) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.


§ 9 LWG – Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.


§ 10 LWG – Ausübung des Wahlrechts

(1) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Mit Abgabe ihrer oder seiner Stimme wählt sie oder er den Kreiswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe und zugleich deren Landeswahlvorschlag, wenn ein solcher vorliegt.

(2) Für den Landeswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe kann die Stimme nur in den Wahlkreisen abgegeben werden, in denen ein Kreiswahlvorschlag derselben Partei oder Wählergruppe zugelassen ist.

(3) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(4) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er geführt wird.

(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. 1.

    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

  2. 2.

    durch Briefwahl

teilnehmen.

(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.

(7) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.


§ 11 LWG – Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltag

  1. 1.

    Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

  2. 2.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  3. 3.

    seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.

    wer nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

  2. 2.

    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.


§§ 12 - 14, Vierter Abschnitt - Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 12 LWG – Wählerverzeichnis

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jede oder jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.


§ 13 LWG – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist des § 12 Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzulegen und zu begründen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 39 der Landeswahlordnung gilt entsprechend.

(3) Will die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter einem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgeben, so hat sie oder er dieser oder diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.

(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzulegen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vor, die oder der darüber spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden hat; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.


§ 14 LWG – Wahlschein

(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. 1.

    ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,

  2. 2.

    sie oder er die Berichtigung des Wählerverzeichnisses ohne Verschulden nicht beantragen konnte,

  3. 3.

    ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

(3) Die oder der Wahlberechtigte, die oder der einen Wahlschein erhalten hat, kann ihr oder sein Stimmrecht nur gegen Vorlage des Wahlscheins ausüben.

(4) Gegen die Versagung des Wahlscheins kann Einspruch eingelegt werden. § 13 Abs. 2 , 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung ( § 13 Abs. 4 ) und für die Beschwerdeentscheidung ( § 13 Abs. 5 Satz 3 ) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.


§§ 15 - 24, Fünfter Abschnitt - Wahlvorschläge

§ 15 LWG – Wahlvorschlagsrecht

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.

(2) Jede Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und im Wahlgebiet nur einen Landeswahlvorschlag einreichen. Eine Partei oder Wählergruppe kann einen Landeswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie auch einen Kreiswahlvorschlag einreicht. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(3) Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie eine schriftliche Satzung, ein schriftliches Programm und einen nach demokratischen Grundsätzen satzungsgemäß gewählten Vorstand haben. Wählergruppen, die im Landtag seit dessen letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie eine schriftliche Satzung und einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand haben.


§ 16 LWG – Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Die Benennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in einem Kreiswahlvorschlag schließt ihre oder seine Benennung im Landeswahlvorschlag derselben Partei nicht aus.

(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Landeswahlvorschlag benannt werden.

(3) Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in der durch die wahlberechtigte Versammlung bestimmten Reihenfolge aufgeführt sein.

(4) Die Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Sofern ein Landesverband nicht besteht, sind Landeswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei im Wahlgebiet, Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.

(5) Kreiswahlvorschläge der in § 15 Abs. 3 genannten Parteien müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen.

(6) Mit dem Wahlvorschlag ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter sind zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gelten als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs .

(7) Für Wählergruppen gilt Entsprechendes.


§ 17 LWG – Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern

(1) Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Eine Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber

  1. 1.

    eines Kreiswahlvorschlags ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Partei,

  2. 2.

    des Landeswahlvorschlags ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Partei.

Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber darf frühestens 40 Monate, die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 36 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(3) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(4) Für Wählergruppen gilt Entsprechendes.


§ 18 LWG – Vertrauensperson

(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an die zuständige Wahlleiterin oder den zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.


§ 19 LWG – Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Kreiswahlvorschläge sind der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, Landeswahlvorschläge der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.

(2) Im Fall einer Auflösung des Landtags sind die Wahlvorschläge der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter spätestens am 34. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.


§ 20 LWG – Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Kreiswahlvorschläge nach § 16 Abs. 5 können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.


§ 21 LWG – Änderung von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 17 muss nicht eingehalten werden, der Unterschriften nach § 16 Abs. 5 und 7 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.


§ 22 LWG – Prüfung und Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die nach § 16 Abs. 4 und 5 erforderlichen gültigen Unterschriften und im Fall des § 16 Abs. 5 der Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die oder der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

  3. 3.

    der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt,

  4. 4.

    sämtliche Bewerberinnen und Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Personen nicht feststehen,

  5. 5.

    die Zustimmungserklärungen aller Bewerberinnen und Bewerber fehlen oder

  6. 6.

    die Niederschrift nach § 16 Abs. 6 fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen.

(5) Der Kreiswahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. 1.

    verspätet eingereicht sind oder

  2. 2.

    den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.

Sind die Anforderungen hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Kreiswahlvorschlag gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekannt zu geben.

(6) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlags und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen. In der Beschwerdeverhandlung sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden.


§ 23 LWG – Prüfung und Zulassung der Landeswahlvorschläge

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. § 22 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Ein Landeswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe kann nur zugelassen werden, wenn für die Partei oder Wählergruppe mindestens für einen Wahlkreis ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wurde; die Gültigkeit eines Kreiswahlvorschlags wird durch die Ungültigkeit des Landeswahlvorschlags nicht berührt.

(3) Der Landeswahlausschuss entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeswahlvorschläge. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 5 entsprechend.


§ 24 LWG – Reihenfolge und Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge richtet sich bei den Parteien und Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach der Stimmenzahl, die sie im Wahlgebiet erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge des ausgeschriebenen Namens der Partei oder Wählergruppe an. Die Wahlvorschläge sind in der angegebenen Reihenfolge zu nummerieren. Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe erhalten dieselbe Nummer.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge in der sich aus Absatz 1 ergebenden Reihenfolge spätestens am 48. Tag vor der Wahl im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.


§§ 25 - 39, Sechster Abschnitt - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 25 LWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Umschläge für die Briefwahl ( § 32 Abs. 1 ) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

  1. 1.

    die Namen der Parteien oder Wählergruppen in der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Reihenfolge und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,

  2. 2.

    die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge.

Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername ( § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Passgesetzes ) angegeben werden.


§ 26 LWG – Öffentlichkeit der Wahl

Wahlhandlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses und des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann eine Person, die die Ordnung und Ruhe stört, aus dem Wahlraum verweisen; es ist ihr jedoch Gelegenheit zur Wahlrechtsausübung zu geben.


§ 27 LWG – Wahlräume

Die Gemeinden stellen die Wahlräume und die für die Wahl erforderliche Ausstattung.


§ 28 LWG – Wahlzeit

(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann, wenn besondere Gründe es erfordern, allgemein oder im Einzelfall eine andere Wahlzeit festsetzen.


§ 29 LWG – Verbot der Wahlwerbung, Unterschriftensammlung und Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit verboten.


§ 30 LWG – Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Die nach § 10 Abs. 7 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

(3) Eine blinde oder sehbehinderte Wählerin oder ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.


§ 31 LWG – Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Kreis- und Landeswahlvorschlag ihre oder seine Stimme gelten soll. Die Wählerin oder der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann genehmigen, dass anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemein für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich zugelassen ist. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein erteilt werden. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl zu regeln.


§ 32 LWG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. 1.

    ihren oder seinen Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wahlbriefe können von den Absenderinnen oder Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Das Land trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.

(3) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .


§ 33 LWG – Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

  4. 4.

    den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  5. 5.

    einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

Bei der Briefwahl ist außerdem die Stimme ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ungültige Stimme.

(3) Ist ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.

(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

  3. 3.

    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

  4. 4.

    weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

  5. 5.

    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

  6. 6.

    die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

  7. 7.

    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

  8. 8.

    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsenderinnen oder Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verzieht oder ihr oder sein Wahlrecht nach § 9 verliert.


§ 34 LWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest,

  1. 1.

    wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,

  2. 2.

    wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind.

(2) Der Wahlvorstand meldet das Ergebnis im Wahlbezirk unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung an den Gemeindewahlausschuss.

(3) Für die Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§ 35 LWG – Feststellung des Wahlergebnisses in der Gemeinde

Der Gemeindewahlausschuss prüft aufgrund der Wahlniederschriften der Wahlvorstände den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis in der Gemeinde fest. Er hat das Recht der Nachprüfung.


§ 36 LWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis aufgrund der Wahlergebnisse in den Gemeinden fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Gemeindewahlausschüsse vorzunehmen.


§ 37 LWG – Feststellung des Gesamtwahlergebnisses

Der Landeswahlausschuss stellt aufgrund der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen das Gesamtwahlergebnis fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. Er stellt ferner fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.


§ 38 LWG – Sitzverteilung

(1) Bei der Verteilung der Sitze werden nur die Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) Die 51 Landtagssitze werden auf die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Wahlvorschläge unter Zugrundelegung der für sie abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d‘Hondt verteilt. Zu diesem Zweck werden die für die einzelnen Wahlvorschläge ermittelten Gesamtstimmenzahlen solange nacheinander durch eins, zwei, drei usw. geteilt, bis soviel Höchstzahlen ermittelt sind, wie Sitze zu verteilen sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 Satz 1 zustehenden Sitze werden auf ihre Kreiswahlvorschläge und ihren Landeswahlvorschlag wie folgt verteilt:

  1. 1.

    Die in den Wahlkreisen zu vergebenden 41 Sitze werden auf die Kreiswahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen unter Zugrundelegung der für sie in den Wahlkreisen abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d‘Hondt verteilt. Zu diesem Zweck werden die für die einzelnen Parteien und Wählergruppen in den einzelnen Wahlkreisen ermittelten Stimmenzahlen, nach Wahlkreisen geordnet, einander gegenübergestellt und durch eins, zwei, drei usw. so lange geteilt, bis 41 Höchstzahlen errechnet sind. Absatz 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

  2. 2.

    Erreicht eine Partei oder eine Wählergruppe über ihre Kreiswahlvorschläge die ihr nach Absatz 2 Satz 1 zustehende Anzahl von Sitzen nicht, so werden ihr die restlichen Sitze über ihren Landeswahlvorschlag zugeteilt.

  3. 3.

    Erreicht eine Partei oder Wählergruppe, die keinen oder einen ungültigen Landeswahlvorschlag eingereicht hat, über ihre Kreiswahlvorschläge die ihr nach Absatz 2 Satz 1 zustehende Anzahl von Sitzen nicht, so werden ihr die restlichen Sitze über diejenigen ihrer Kreiswahlvorschläge zugeteilt, die bei einer Fortführung der Berechnung nach Nummer 1 Satz 2 die nächstfolgenden Höchstzahlen aufweisen. Die Gesamtzahl der über die Landeswahlvorschläge zu verteilenden Sitze verringert sich in diesem Fall entsprechend.

(4) Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber ist deren Reihenfolge auf den Wahlvorschlägen maßgebend.


§ 39 LWG – Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das endgültige Gesamtwahlergebnis und die Verteilung der Sitze im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.


§§ 40 - 43, Siebter Abschnitt - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 40 LWG – Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 39 Abs. 2 erfolgenden Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Fall des § 45 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden der nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Bewerberin oder des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Bewerbers. Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die über einen Kreiswahlvorschlag gewählt sind, scheiden aus dem Landeswahlvorschlag aus.


§ 41 LWG – Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert ihre oder seine Mitgliedschaft im Landtag bei

  1. 1.

    Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

  2. 2.

    Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  3. 3.

    Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

  4. 4.

    Verzicht,

  5. 5.

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie oder er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes .

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Verzicht ist vor Annahme der Wahl gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, nach Annahme der Wahl gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären; der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten des Landtags ihre Mitgliedschaft und die Listennachfolgerinnen und Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung ( § 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ) und der Verkündung der Entscheidung ( § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ) angehört haben.


§ 42 LWG – Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern

Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied des Landtags stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus dem Kreiswahlvorschlag bzw. Landeswahlvorschlag derjenigen Partei oder Wählergruppe besetzt, für die die oder der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerberinnen und Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wahlvorschläge aus dieser Partei oder Wählergruppe ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die als gewählte Bewerberinnen oder Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben. Die Feststellung, wer als Nachfolgerin oder Nachfolger eintritt, trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. § 39 Abs. 2 und § 40 gelten entsprechend.


§ 43 LWG – Neuverteilung der Sitze

(1) Können bei der Sitzverteilung ( § 38 ) oder der Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern ( § 42 ) die auf einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze nicht besetzt werden, da der entsprechende Wahlvorschlag erschöpft ist, so werden die der Partei oder Wählergruppe insoweit zustehenden Sitze unter entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 3 auf die anderen Wahlvorschläge dieser Partei oder Wählergruppe verteilt.

(2) Sind Sitze aufgrund der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder der Teilorganisation einer Partei frei geworden ( § 41 Abs. 1 Nr. 5 ), so werden diese Sitze auf die anderen Parteien und Wählergruppen unter entsprechender Anwendung des § 38 verteilt.


§§ 44 - 47, Achter Abschnitt - Nachwahl, Wiederholungswahl, Wahlanfechtung, Ordnungswidrigkeiten

§ 44 LWG – Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem oder mehreren Wahlbezirken die Wahl nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.


§ 45 LWG – Wiederholungswahl

(1) Wird die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Vorschriften, Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie bei der für ungültig erklärten Wahl gewählt, soweit nicht die die Ungültigkeit der Wahl feststellende Entscheidung etwas anderes bestimmt.

(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist, stattfinden. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem genannten Zeitpunkt der Landtag neu gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, im Fall einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet die Landesregierung.

(4) Das Gesamtwahlergebnis ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungswahl neu festzustellen. § 39 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 46 LWG – Anfechtung der Wahl

(1) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren (Artikel 75 der Verfassung des Saarlandes) angefochten werden.

(2) Die Wahl kann wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften angefochten werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Sitzverteilung beeinflusst worden ist.

(3) Anfechtungsberechtigt sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft und jede oder jeder Wahlberechtigte.

(4) Die Anfechtung ist bei der Landeswahlleiterin oder beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen; diese oder dieser legt sie mit ihrer oder seiner Stellungnahme unverzüglich dem Landtag vor.

(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter legt ihre oder seine Anfechtung unmittelbar beim Landtag ein.

(6) Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und im Fall des Absatzes 5 beim Landtag eingegangen sein.


§ 47 LWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 7 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamtes entzieht oder

  2. 2.

    entgegen § 29 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

    1. a)

      die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Wahlvorsteherin oder eines Wahlvorstehers, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder stellvertretenden Beisitzers im Wahlvorstand oder im Gemeindewahlausschuss,

    2. b)

      die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder stellvertretenden Beisitzers im Kreiswahlausschuss,

    3. c)

      die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder einer stellvertretenden Beisitzerin oder eines stellvertretenden Beisitzers im Landeswahlausschuss

    unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.


§§ 48 - 52, Neunter Abschnitt - Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften

§ 48 LWG – Wahlkosten

(1) Die Kosten der Landtagswahl trägt das Land. Es erstattet den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben in der nachgewiesenen Höhe. Die den Gemeinden durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben werden zum einen Teil per Einzelabrechnung, zum anderen Teil durch einen festen Betrag je Wahlberechtigter oder Wahlberechtigten erstattet, der abhängig ist von der Gemeindegröße.

(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Gemeinden im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Kommunalwahlen oder Abstimmungen mit der Wahl zum Landtag werden diese Kosten anteilig ersetzt.

(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigter oder Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,45 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,70 Euro. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für die Wahl nach dem 1. Januar 2008 vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.


§ 49 LWG – Wahlstatistik

Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.


§ 49a LWG – Veröffentlichungen im Internet

Der Inhalt der nach diesem Gesetz und der Landeswahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 24 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 39 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.


§ 50 LWG – Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund § 51 erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund § 51 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.


§ 51 LWG – Ermächtigungsgrundlagen

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über

  1. 1.

    die Berufung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter und Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern,

  3. 3.

    die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  4. 4.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung sowie den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  6. 6.

    Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses sowie die Veröffentlichung der Wahlvorschläge,

  7. 7.

    Inhalt und Form der Stimmzettel und über die Stimmzettelumschläge,

  8. 8.

    Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlkabinen und die Ordnung im Wahlraum,

  9. 9.

    die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  10. 10.

    die Briefwahl,

  11. 11.

    die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

  12. 12.

    die Wahl vor beweglichen Wahlvorständen, in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,

  13. 13.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntmachung sowie die Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,

  14. 14.

    die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern,

  15. 15.

    die Durchführung der Wahlstatistik,

  16. 16.

    die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen.

(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Fall der Auflösung des Landtags die in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.


§ 51a LWG – Übergangsregelung

Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 9 in der ab dem 28. August 2020 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.


§ 52 LWG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 16 Abs. 5 Satz 2 und § 51 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.


Copyright Hinweis

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