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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GBFVO,NI - Grundbuchführungsverordnung/§§ 4 - 8, Zweiter Abschnitt - Maschinell geführte Grundbücher/
Dokument
§ 4 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Maschinell geführte Grundbücher
§ 4 GBFVO – Führung von Grundbüchern
1Die Grundbücher sind in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. 2Die Grundbücher über das Bergwerkseigentum können bis zum 31. Dezember 2010 in Papierform geführt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GBFVO,NI - Grundbuchführungsverordnung/§§ 4 - 8, Zweiter Abschnitt - Maschinell geführte Grundbücher/
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