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§ 4 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Maschinell geführte Grundbücher

Titel: Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: GBFVO,NI
Gliederungs-Nr.: 32350
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 GBFVO – Führung von Grundbüchern

1Die Grundbücher sind in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. 2Die Grundbücher über das Bergwerkseigentum können bis zum 31. Dezember 2010 in Papierform geführt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GBFVO,NI - Grundbuchführungsverordnung/§§ 4 - 8, Zweiter Abschnitt - Maschinell geführte Grundbücher/
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