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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GBFVO,NI - Grundbuchführungsverordnung/§§ 4 - 8, Zweiter Abschnitt - Maschinell geführte Grundbücher/
Dokument
§ 5 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Maschinell geführte Grundbücher
§ 5 GBFVO – Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamtes beim Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen vorgenommen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GBFVO,NI - Grundbuchführungsverordnung/§§ 4 - 8, Zweiter Abschnitt - Maschinell geführte Grundbücher/
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