Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 5 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Maschinell geführte Grundbücher

Titel: Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: GBFVO,NI
Gliederungs-Nr.: 32350
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GBFVO – Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamtes beim Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen vorgenommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GBFVO,NI - Grundbuchführungsverordnung/§§ 4 - 8, Zweiter Abschnitt - Maschinell geführte Grundbücher/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.