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§ 48 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HmbDG – Klageerhebung und Klagefrist

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - zu erheben. § 81 Absatz 1 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung.

(2) Im Übrigen sind Klagen nach diesem Gesetz bei dem Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht können sie auch zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(3) Ist über einen Antrag auf Vornahme einer Entscheidung oder über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, gilt § 75 VwGO entsprechend. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 14 ausgesetzt ist.

(4) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 44 - 65, Teil 5 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 48 - 57, Abschnitt 2 - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht/
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