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§ 6 Bln BodSchG
Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: Bln BodSchG
Gliederungs-Nr.: 2127-13
Normtyp: Gesetz

§ 6 Bln BodSchG – Bodeninformationssystem

(1) Bei der für Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung wird zum Schutz des Bodens und zur nachhaltigen Sicherung seiner Funktionen ein Bodeninformationssystem eingerichtet. Das Bodeninformationssystem ist die Informationsgrundlage für die Bearbeitung bodenschutzrelevanter Aufgabenstellungen in der Berliner Verwaltung. Es umfasst Daten, die von staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen oder im privaten Auftrag erhoben worden sind. Datenpflege und Aktualisierung des Bodeninformationssystems erfolgen durch die jeweils fachlich zuständige Stelle. Das Bodeninformationssystem verwendet das Basisinformationssystem gemäß § 6a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das durch Artikel L des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, als Grundlage.

(2) Wesentlicher Teil des Bodeninformationssystems ist das Bodenbelastungskataster. Das Bodenbelastungskataster umfasst Daten über Flächen und deren ehemalige und aktuelle Nutzungen. Im Bodenbelastungskataster werden Daten geführt über

  1. 1.
    altlastenverdächtige Flächen,
  2. 2.
    Altlasten,
  3. 3.
    Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen,
  4. 4.
    Verdachtsflächen,
  5. 5.
    Flächen, die auf schädliche Bodenveränderungen untersucht wurden und nicht den Nummern 1 bis 4 zuzuordnen sind,
  6. 6.
    Flächen, die nach Untersuchung vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderung befreit wurden,
  7. 7.
    Flächen, für die das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist.

Die Art der im Bodenbelastungskataster geführten Daten ergibt sich aus der Anlage.

(3) Zur Erfüllung der Gesetzesaufgaben kann die zuständige Senatsverwaltung das Bodeninformationssystem durch weitere Fachdatenbanken ergänzen, die der Erfassung und Verarbeitung von Untersuchungsdaten über die physikalische, chemische, geologische und biologische Beschaffenheit des Bodens dienen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/Bln BodSchG,BE - Berliner Bodenschutzgesetz/