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§ 14b VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 14b VerfGHG – Einsichtsberechtigte, Auskunft aus und Versendung von Akten

(1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Verfassungsgerichtshofs kann gewährt werden

  1. 1.

    öffentlichen Stellen, soweit

    1. a)

      dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder

    2. b)

      eine der in § 7 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegt oder

    3. c)

      dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann,

  2. 2.

    Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen, soweit die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen. Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken.

Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben.

(2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen dargelegt wird, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der die Akteneinsicht begehrenden Privatperson oder anderen nicht öffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 2) nicht ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller/Antragstellerin die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht.

(4) Die Akten des Verfassungsgerichtshofs werden grundsätzlich nicht übersandt. An öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer Privatperson auf Grund besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VerfGHG,SL - Verfassungsgerichtshofsgesetz/§§ 11 - 27, II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften/
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