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Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
§ 35 VerfGHG – Mündliche Verhandlung
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Zur Verhandlung ist der/die Angeklagte zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass ohne ihn/sie verhandelt werden kann, wenn er/sie unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.
(3) In der Verhandlung trägt zunächst der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder sein Beauftragter/ihre Beauftragte die Anklage vor.
(4) Sodann erhält der/die Angeklagte Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
(5) Hierauf findet die Beweisaufnahme statt.
(6) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder sein/ihr Beauftragter/seine/ihre Beauftragte mit seinem/ihrem Antrag und der/die Angeklagte mit seiner/ihrer Verteidigung gehört. Der/Die Angeklagte hat das letzte Wort.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VerfGHG,SL - Verfassungsgerichtshofsgesetz/§§ 28 - 61a, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 28 - 37, 1. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186259,40
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