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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VerfGHG,SL - Verfassungsgerichtshofsgesetz/§§ 28 - 61a, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 43 - 48, 4. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 (Normenkontrolle)/
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§ 43 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 4. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 (Normenkontrolle)
§ 43 VerfGHG – Abstrakte Normenkontrolle
(1) Die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung gemäß § 9 Nr. 6 über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung beantragen.
(2) Der Antrag ist zulässig, wenn einer/eine der Antragsberechtigten Landesrecht
- 1.wegen seiner förmlichen sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
- 2.für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewandt hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VerfGHG,SL - Verfassungsgerichtshofsgesetz/§§ 28 - 61a, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 43 - 48, 4. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 (Normenkontrolle)/
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