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Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 13 (Verfassungsbeschwerde)
§ 61 VerfGHG – Entscheidung
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welches Grundrecht oder sonstige verfassungsmäßige Recht des Antragstellers/der Antragstellerin und durch welche Handlung oder Unterlassung es verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung des beanstandeten Verhaltens dieses Recht verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so stellt der Verfassungsgerichtshof deren Nichtigkeit fest. Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht. Die Vorschrift des § 46 gilt entsprechend.
(4) Wenn der Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat, ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VerfGHG,SL - Verfassungsgerichtshofsgesetz/§§ 28 - 61a, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 55 - 61, 8. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 13 (Verfassungsbeschwerde)/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186259,66