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§ 22 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 VerfGHG – Entscheidung und Verkündung

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung unter Mitwirkung aller Mitglieder nach Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern/Richterinnen, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in einem dort bekanntzugebenden, nicht über drei Monate hinaus anzuberaumenden Termin unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden.

(2) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen sowie der Landesregierung und dem Landtag mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VerfGHG,SL - Verfassungsgerichtshofsgesetz/§§ 11 - 27, II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften/
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