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Art. 11 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 11 LVerf

(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

(2) Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

(3) Der Staat schützt und fördert das kulturelle Leben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 1 - 20, Erster Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten/