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§ 13 AG-SGB XII M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verfahren, Aufsicht

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII M-V
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 13 AG-SGB XII M-V – Aufsicht

(1) Die oberste Landessozialbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die Sozialhilfeträger und die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger, soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.

(2) Die oberste Landessozialbehörde kann sich über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne dieses Gesetzes unterrichten lassen und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(3) Die oberste Landessozialbehörde kann im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne dieses Gesetzes Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf

  1. 1.

    die Prüfung, dass die Nettoauszahlungen für Geldleistungen für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und

  2. 2.

    die Prüfung der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die Regelungen der § § 87 und 123 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.

Zu § 13: Geändert durch G vom 21. 12. 2015 (GVOBl. M-V S. 603).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/AG-SGB XII M-V,MV - Landesausführungsgesetz SGB XII/§§ 10 - 15, Abschnitt 2 - Verfahren, Aufsicht/
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