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§ 11 AG-SGB XII M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verfahren, Aufsicht

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII M-V
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 11 AG-SGB XII M-V – Vorläufige Hilfeleistung

Die kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält, haben vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der zuständige Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den zuständigen Sozialhilfeträger unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der zuständige Sozialhilfeträger hat die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entspricht.

Zu § 11: Geändert durch G vom 21. 12. 2015 (GVOBl. M-V S. 603).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/AG-SGB XII M-V,MV - Landesausführungsgesetz SGB XII/§§ 10 - 15, Abschnitt 2 - Verfahren, Aufsicht/
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