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Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 430)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
I. Teil  
Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit  
  
Sitz1
Zusammensetzung2
Wahl der Mitglieder3
Ernennung und Amtsenthebung4
 5
Geschäftsordnung6
Vergütungen7
 8
Geschäftseinrichtungen des Verfassungsgerichtshofs8a
Wissenschaftliche Mitarbeiter8b
Zuständigkeit9
Wirkung der Entscheidungen10
  
II. Teil  
Allgemeine Verfahrensvorschriften  
  
Ergänzende Bestimmungen11
Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen11a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung11b
Richterausschluss12
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit13
Rechts- und Amtshilfe, Akteneinsicht14
Auskunft über personenbezogene Daten14a
Einsichtsberechtigte, Auskunft aus und Versendung von Akten14b
Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Verfahren14c
Prozessvertretung15
Einleitung des Verfahrens16
Verwerfung von Anträgen17
Beweiserhebung18
Zeugen und Sachverständige19
Termine20
Zustandekommen und Form der Entscheidung21
Entscheidung und Verkündung22
Einstweilige Anordnungen23
Verbindung und Trennung von Verfahren24
Aussetzung25
Kosten und Auslagen26
Vollstreckung27
  
III. Teil  
Besondere Verfahrensvorschriften  
  
1. Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)  
  
Anklagevorschrift28
Anklagevertretung29
Frist für Anklage30
Durchführung des Verfahrens31
Zurücknahme der Anklage32
Einstweilige Anordnung33
Voruntersuchung34
Mündliche Verhandlung35
Urteil36
Übersendung des Urteils37
  
2. Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 4 (Wahlprüfung)  
  
Anfechtungsrecht und mündliche Verhandlung38
  
3. Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 5 (Organstreitigkeiten)  
  
Beteiligte39
Zulässigkeit des Antrags40
Beitritt zum Verfahren41
Entscheidung42
  
4. Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 (Normenkontrolle)  
  
Abstrakte Normenkontrolle43
Äußerung des Landtages und der Landesregierung44
Entscheidung45
Wirkung der Entscheidung46
Konkrete Normenkontrolle47
Entscheidung48
  
5. Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8 (Änderung der Verfassung)  
  
Antragsberechtigung und Verfahren49
  
6. Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8a, 9, 10 und 11 (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)  
  
Anfechtung der Entscheidung des Landtages49a
Anfechtung der Entscheidung über den Zulassungsantrag50
Anfechtung der Entscheidung über den Zulassungsantrag51
Anfechtung der Ablehnung des Volksentscheids52
Anfechtung des Volksentscheids53
  
7. Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 12 (Sozialisierung)  
  
Antragsberechtigung und Verfahren54
  
8. Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 13 (Verfassungsbeschwerde)  
  
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde55
Fristen56
Begründung der Beschwerde57
Prozesskostenhilfe58
Wirkung der Beschwerde59
Äußerung der Beteiligten und mündliche Verhandlung60
Entscheidung61
  
9. Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 14 (Verzögerungsbeschwerde)  
  
Anwendung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes61a
  
IV. Teil  
Schlussvorschriften  
  
Verwaltungsvorschriften62


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VerfGHG,SL - Verfassungsgerichtshofsgesetz/
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