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§ 11 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremSeilbG – Weiterführungsgenehmigung

(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der zuständigen Behörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.

(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.
    die Weiterführung öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
  2. 2.
    keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit bestehen,
  3. 3.
    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder seiner Stellvertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt und
  4. 4.
    das Seilbahnunternehmen nach Maßgabe des § 14 versichert ist.

(3) Die für die Genehmigung und die Zustimmung zur Betriebseröffnung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSeilbG,HB - Bremisches Seilbahngesetz/§§ 3 - 19, Abschnitt 2 - Bau und Betrieb von Seilbahnen/