Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremSeilbG – Genehmigung der technischen Planung

(1) Die Seilbahn darf erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.
    Konformitätsbewertungsverfahren und EG-Prüfungen nach Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt wurden,
  2. 2.
    das antragstellende Unternehmen der Verpflichtung, eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG vom Unternehmen durchführen zu lassen, nachgekommen ist und die Sicherheitsanalyse und den entsprechenden Sicherheitsbericht (Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG) mit dem Antrag auf Genehmigung der technischen Prüfung vorgelegt hat und
  3. 3.
    ein Gutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, das die Erfüllung der unter den Nummern 1 und 2 sowie nach § 3 unter den Nummern 3 und 4 genannten Voraussetzungen bescheinigt; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Artikel 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen.

(3) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so entfällt die Genehmigungswirkung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSeilbG,HB - Bremisches Seilbahngesetz/§§ 3 - 19, Abschnitt 2 - Bau und Betrieb von Seilbahnen/