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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSeilbG,HB - Bremisches Seilbahngesetz/§§ 3 - 19, Abschnitt 2 - Bau und Betrieb von Seilbahnen/
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§ 7 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 7 BremSeilbG – Betriebseröffnung
(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die zuständige Behörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
- 1.
- 2.der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen (§ 3) erbracht ist,
- 3.eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 13 bestellt sind und durch die Aufsichtsbehörde bestätigt ist und
- 4.das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 14).
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSeilbG,HB - Bremisches Seilbahngesetz/§§ 3 - 19, Abschnitt 2 - Bau und Betrieb von Seilbahnen/
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