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§ 7 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremSeilbG – Betriebseröffnung

(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die zuständige Behörde der Eröffnung zugestimmt hat.

(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn

  1. 1.
    die Genehmigung nach § 3 vorliegt und die Genehmigungskriterien nach § 6 erfüllt sind,
  2. 2.
    der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen (§ 3) erbracht ist,
  3. 3.
    eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 13 bestellt sind und durch die Aufsichtsbehörde bestätigt ist und
  4. 4.
    das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 14).

(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSeilbG,HB - Bremisches Seilbahngesetz/§§ 3 - 19, Abschnitt 2 - Bau und Betrieb von Seilbahnen/