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§ 1 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 NStGHG – Stellung, Zusammensetzung

(1) Der Staatsgerichtshof ist ein den übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiges und unabhängiges Gericht.

(2) Der Staatsgerichtshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern sowie neun stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens sechs Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen, drei von ihnen sollen Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sein. Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Mitglieder stellen.

(3) Der Staatsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStGHG,NI - Niedersächsisches Staatsgerichtshofsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs/
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