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§ 10 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NStGHG – Vertretung, dienstrechtliche Befugnisse

Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Staatsgerichtshofs, leitet die Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse auch insoweit aus, als sie sonst der obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung obliegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStGHG,NI - Niedersächsisches Staatsgerichtshofsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs/
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