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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStGHG,NI - Niedersächsisches Staatsgerichtshofsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs/
Dokument
§ 11 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs
§ 11 NStGHG – Geschäftsstelle
Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Landgerichts Bückeburg wahrgenommen. Die berufsrichterlichen Mitglieder können sich im Übrigen der Geschäftseinrichtungen der Gerichte bedienen, an denen sie im Hauptamt ihr Richteramt wahrnehmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStGHG,NI - Niedersächsisches Staatsgerichtshofsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs/
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