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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStGHG,NI - Niedersächsisches Staatsgerichtshofsgesetz/§§ 12 - 21, Zweiter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften/
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§ 21 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 21 NStGHG – Kosten und Auslagen
(1) Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist kostenfrei.
(2) Erweist sich die Anklage in den Verfahren nach § 8 Nrn. 2 und 3 als unbegründet, so sind der Betroffenen oder dem Betroffenen die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStGHG,NI - Niedersächsisches Staatsgerichtshofsgesetz/§§ 12 - 21, Zweiter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften/
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