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§ 26 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Dritter Abschnitt  – Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 4 (Antrag eines Mitglieds der Landesregierung)

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 26 NStGHG – Antragsschrift, Verfahren

(1) Der Antrag wird von dem Mitglied der Landesregierung durch Einreichung einer Antragsschrift beim Staatsgerichtshof gestellt, der eine Ausfertigung des Zustimmungsbeschlusses der Landesregierung beizufügen ist. Die Antragsschrift muss die Handlung oder Unterlassung, die dem Mitglied der Landesregierung in der Öffentlichkeit vorgeworfen worden ist, sowie die Rechtsvorschrift, die in Ausübung des Amtes vorsätzlich verletzt worden sein soll, bezeichnen. Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(2) Im Übrigen finden § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStGHG,NI - Niedersächsisches Staatsgerichtshofsgesetz/§§ 22 - 36a, Dritter Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§ 26, Dritter Abschnitt  - Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 4 (Antrag eines Mitglieds der Landesregierung)/
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