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§ 4 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 NStGHG – Ernennung, Amtseid

(1) Die Mitglieder werden von der Landesregierung ernannt und entlassen.

(2) Die Mitglieder leisten vor dem Landtag folgenden Eid:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Niedersachsen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

Der Eid kann mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStGHG,NI - Niedersächsisches Staatsgerichtshofsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs/
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