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Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)

Vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342 - VORIS 11130 02 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 424)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs  
  
Stellung, Zusammensetzung1
Wählbarkeit2
Wahl3
Ernennung, Amtseid4
Rechtsstellung der Mitglieder5
Entlassung6
Stellvertretende Mitglieder7
Zuständigkeit8
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Beratung, Abstimmung9
Vertretung, dienstrechtliche Befugnisse10
Geschäftsstelle11
  
Zweiter Teil  
Allgemeine Verfahrensvorschriften  
  
Anwendung von Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung12
Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung12a
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit13
Recht der Akteneinsicht14
Äußerungsberechtigte15
Mündliche Verhandlung, Urteil, Beschluss16
Rechts- und Amtshilfe17
Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige18
Verbindlichkeit der Entscheidung19
Einstweilige Anordnungen20
Kosten und Auslagen21
  
Dritter Teil  
Besondere Verfahrensvorschriften  
  
Erster Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 1 (Wahlprüfungs- oder Feststellungsverfahren)  
  
Beschwerdeverfahren22
  
Zweiter Abschnitt   
Verfahren in den Fällen des § 8 Nrn. 2 und 3 (Anklage gegen ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung)  
  
Anklage23
Durchführung des Verfahrens, Rücknahme der Anklage24
Entscheidung25
  
Dritter Abschnitt   
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 4 (Antrag eines Mitglieds der Landesregierung)  
  
Antragsschrift, Verfahren26
  
Vierter Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 5 (Prüfung des Untersuchungsauftrages)  
  
Vorlage27
Äußerungsberechtigte28
Entscheidung29
  
Fünfter Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 6 (Organstreitigkeiten)  
  
Verfahren30
  
Sechster Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 7 (Streitigkeiten bei der Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden)  
  
Antragsbefugnis, Fristen31
Äußerungs- und Beitrittsberechtigte32
  
Siebenter Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 8 (abstrakte Normenkontrolle)  
  
Antrag33
Entscheidung34
  
Achter Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 9 (konkrete Normenkontrolle)  
  
Vorlage, Verfahren, Entscheidung35
  
Neunter Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 10 (kommunale Verfassungsbeschwerde)  
  
Antrag, Verfahren, Entscheidung36
  
Zehnter Abschnitt  
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 11 (Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei zur Landtagswahl)  
  
Beschwerdeverfahren, Entscheidung36a
  
Vierter Teil   
Schlussvorschriften  
  
Änderung von Gesetzen37
 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten39


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStGHG,NI - Niedersächsisches Staatsgerichtshofsgesetz/
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