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§ 16 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 LSeilbG – Rechtsverordnungen

Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die

  1. 1.

    die Anforderungen an den Betrieb der Seilbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach den neuesten technischen Entwicklungen und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,

  2. 2.

    die Voraussetzungen regeln, unter denen einer Seilbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird; dasselbe gilt für den Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,

  3. 3.

    einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen auf den Seilbahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,

  4. 4.

    die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Seilbahnen und deren Betrieb gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen enthalten,

  5. 5.

    dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dienen; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung festgestellt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LSeilbG,BE - Landesseilbahngesetz/§§ 14 - 17, 3. Abschnitt - Sonstige Bestimmungen/